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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - 6 K 13.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - 6 K 13.15 (https://dejure.org/2015,25956)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2015 - 6 K 13.15 (https://dejure.org/2015,25956)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. September 2015 - 6 K 13.15 (https://dejure.org/2015,25956)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 6 K 128.14

    Kostenfestsetzung; Änderung; Beschwerde; Einigungsgebühr; finanzielle Abgeltung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - 6 K 13.15
    1.Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34/11 - wie Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - OVG 6 K 128.14 -).

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts über das hinausgehen muss, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, Rn. 4 bei juris; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 6 K 128.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Mithin sollen mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 10 OA 250/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 500, Rn. 9 bei juris).

  • BVerwG, 28.11.2011 - 6 B 34.11

    Entstehen der Erledigungsgebühr; rechtsanwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - 6 K 13.15
    1.Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34/11 - wie Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - OVG 6 K 128.14 -).

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts über das hinausgehen muss, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. BVerwG Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, Rn. 4 bei juris; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 6 K 128.14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2008 - 10 OA 250/07

    Erstattungsfähigkeit von beantragten Kosten für eine Erledigungsgebühr;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - 6 K 13.15
    Mithin sollen mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 10 OA 250/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 500, Rn. 9 bei juris).
  • VG Berlin, 10.07.2014 - 12 L 378.14

    Vorläufige Untersagung der Konstituierung des Fakultätsrates

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - 6 K 13.15
    Nach Ergehen einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilrechtsschutzverfahren (Az. 12 L 378.14) durch Beschluss vom 10. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin am 29. August 2014 mit, dass der Zentrale Wahlvorstand der Universität am 18. August 2014 beschlossen habe, den Beschluss vom 20. Juni 2014 zum Einspruch des Beschwerdeführers zu 1. aufzuheben, die Wahl vom 10. Juni 2014 zum Akademischen Senat und Konzil sowie zum Fakultätsrat der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät teilweise in Bezug auf die Gruppe der Studierenden der Institute für Kunst- und Bildgeschichte, für Kulturwissenschaft, für Musik- und Medienwissenschaften, für Archäologie sowie des Zentrums für transdisziplinäre Geschlechterstudien (Wahllokal Georgenstraße 47) für ungültig zu erklären und die genannten Wahlen in diesem Bereich für die Gruppe der Studierenden schnellstmöglich zu wiederholen.
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2018 - 10 OA 176/18

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in einer

    Entgegen der Auffassung der Kläger entsteht die Erledigungsgebühr (Nr. 1002 Satz 1 VV-RVG) nur bei einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtanwalts, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) abgegoltenen Leistungen der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs sowie der Beratung des Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Verhalten hinausgeht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2013 - 5 OA 137/13 -, juris Rn. 4 m.w.N., und Beschluss vom 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 34/11 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 19 C 15.1844 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2015 - OVG 6 K 13.15 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.07.2015 - 3 E 41/15 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015 - 1 S 250/14 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2014 - 12 E 567/14 -, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2016 - 18 E 66/16

    Terminsgebühr bei Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, juris Rn. 4;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2015 - 6 K 13.15 -, juris Rn. 2.
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 9 OA 245/19

    Beitragsbescheid; besondere Mitwirkung; Erledigungsgebühr; nachträgliche Heilung;

    Die Erledigungsgebühr entsteht nur bei einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtanwalts, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) abgegoltenen Leistungen der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs sowie der Beratung des Mandanten zu einem verfahrensmäßig angemessenen Verhalten hinausgeht (NdsOVG, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 8.7.2013 - 5 OA 137/13 - juris Rn. 4 m. w. N., und Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 34/11 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 5.4.2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 17; OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 11.9.2015 - OVG 6 K 13.15 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 30.7.2015 - 3 E 41/15 - juris Rn. 8; BremOVG, Beschluss vom 24.4.2015 - 1 S 250/14 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2014 - 12 E 567/14 - juris Rn. 11).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2022 - 7 K 2167/18

    Kostenerstattung im Vorverfahren wegen Akteneinsicht im

    Mithin sollen mit der Erledigungsgebühr die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2015 - OVG 6 K 13.15 -, juris m. w. N.).
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